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PR-Offensive: Gurlitt-Anwälte stellen Öffentlichkeit her

Dipl.-Jur. Mirko Laudon betrachtet auf Strafakte.de [1] die Öffentlichkeitsarbeit der Gurlitt-Anwälte:

Der Öffent­lich­keits­grund­satz ge­hört zu den be­herr­schen­den Pro­zess­ma­xi­men des deut­schen Straf­rechts. Im Fall des Kunst­händ­ler­sohns Cor­ne­lius Gur­litt stel­len seine An­wälte nun ge­mein­sam mit den Litigation-PR Ex­per­ten „Holzin­ger As­so­cia­tes“ eine „breite Öffent­lich­keit“ her, um ih­ren Ar­gu­men­ten Ge­hör zu ver­schaf­fen und nicht zu­letzt, um Druck auf die Staats­an­walt­schaft Augs­burg aus­zu­üben und diese zur Rück­gabe der Bil­der anzuhalten.

Bis­her gin­gen Ver­öf­fent­li­chun­gen zum Fall der ver­meint­li­chen Raub­kunst na­hezu aus­schließ­lich von Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den aus, die seit kur­zem im­mer ag­gres­si­ver Öffent­lich­keits­ar­beit be­trei­ben. Man könnte fast den Ein­druck ge­win­nen, dass es nun­mehr die An­walt­schaft ist, die in Sa­chen Litigation-PR den Staats­an­walt­schaf­ten hinterherhinken.

Fak­ten und Ar­gu­mente zum Fall Gurlitt

Cor­ne­lius Gur­litt hat sich ge­gen­über der Presse stets nur sehr zu­rück­hal­tend ge­äu­ßert und die Öffent­lich­keit an­sons­ten ge­mie­den. Nun lau­fen al­ler­dings seine An­wälte zu Höchst­form auf und ha­ben eine ei­gene In­ter­net­seite „Gurlitt.info“ on­line [2] ge­stellt, auf der sie be­haup­ten, dass nur ein Bruch­teil der Bil­der über­haupt un­ter Raub­kunst­ver­dacht stehe – näm­lich le­dig­lich 3% der ins­ge­samt 1.280 Werke aus dem Schwa­bin­ger Kunstfund.

Mit den Wor­ten „Sehr ge­ehrte Da­men und Her­ren, liebe Kunst­in­ter­es­sierte.“ wen­det sich Gur­litt auf der pro­fes­sio­nell auf­ge­mach­ten In­ter­net­seite an die Be­su­cher. Es wird dar­ge­stellt, dass er seine Auf­gabe darin sehe, die Samm­lung sei­nes Va­ters zu er­hal­ten und zu be­wah­ren. Trotz­dem stelle er sich auch of­fen sei­ner his­to­ri­schen Ver­ant­wor­tung. Die An­wälte füh­ren aus, dass es in Deutsch­land viele öffent­li­che und pri­vate Samm­lun­gen gebe, in de­nen ein viel hö­he­rer An­teil an po­ten­ti­el­ler Raub­kunst ver­mu­tet wird. Die Kri­tik wird wie folgt auf den Punkt gebracht:

Den­noch ha­ben die Be­hör­den, wel­che durch In­dis­kre­tio­nen den Fall über­haupt öffent­lich ge­macht ha­ben, ohne stich­hal­tige Be­weise die ge­samte Samm­lung un­ter Raub­kunst­ver­dacht ge­stellt. Bis heute gibt es für diese pau­scha­len Be­haup­tun­gen über­haupt keine kon­kre­ten Be­lege oder Indizien.

Be­son­dere Si­tua­tio­nen er­for­dern be­son­dere Maßnahmen

Ein der­ar­ti­ger Schritt in die Öffent­lich­keit mit völ­lig of­fe­ner Ein­fluss­nahme durch Litigation-PR dürfte bis­lang ein­ma­lig in der deut­schen Straf­pro­zess­ge­schichte sein. Be­son­dere Si­tua­tio­nen er­for­dern je­doch auch be­son­dere Maß­nah­men. Im Ge­gen­satz zu der Öffent­lich­keits­ar­beit ei­ner Staats­an­walt­schaft ist man schließ­lich auch nicht an die Ob­jek­ti­vi­tät der Dar­stel­lung ge­bun­den, son­dern kann viel­mehr seine ei­gene Sicht­wei­sen verdeutlichen.