Dipl.-Jur. Mirko Laudon betrachtet auf Strafakte.de [1] die Öffentlichkeitsarbeit der Gurlitt-Anwälte:
Der Öffentlichkeitsgrundsatz gehört zu den beherrschenden Prozessmaximen des deutschen Strafrechts. Im Fall des Kunsthändlersohns Cornelius Gurlitt stellen seine Anwälte nun gemeinsam mit den Litigation-PR Experten „Holzinger Associates“ eine „breite Öffentlichkeit“ her, um ihren Argumenten Gehör zu verschaffen und nicht zuletzt, um Druck auf die Staatsanwaltschaft Augsburg auszuüben und diese zur Rückgabe der Bilder anzuhalten.
Bisher gingen Veröffentlichungen zum Fall der vermeintlichen Raubkunst nahezu ausschließlich von Strafverfolgungsbehörden aus, die seit kurzem immer aggressiver Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass es nunmehr die Anwaltschaft ist, die in Sachen Litigation-PR den Staatsanwaltschaften hinterherhinken.
Fakten und Argumente zum Fall Gurlitt
Cornelius Gurlitt hat sich gegenüber der Presse stets nur sehr zurückhaltend geäußert und die Öffentlichkeit ansonsten gemieden. Nun laufen allerdings seine Anwälte zu Höchstform auf und haben eine eigene Internetseite „Gurlitt.info“ online [2] gestellt, auf der sie behaupten, dass nur ein Bruchteil der Bilder überhaupt unter Raubkunstverdacht stehe – nämlich lediglich 3% der insgesamt 1.280 Werke aus dem Schwabinger Kunstfund.
Mit den Worten „Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kunstinteressierte.“ wendet sich Gurlitt auf der professionell aufgemachten Internetseite an die Besucher. Es wird dargestellt, dass er seine Aufgabe darin sehe, die Sammlung seines Vaters zu erhalten und zu bewahren. Trotzdem stelle er sich auch offen seiner historischen Verantwortung. Die Anwälte führen aus, dass es in Deutschland viele öffentliche und private Sammlungen gebe, in denen ein viel höherer Anteil an potentieller Raubkunst vermutet wird. Die Kritik wird wie folgt auf den Punkt gebracht:
Dennoch haben die Behörden, welche durch Indiskretionen den Fall überhaupt öffentlich gemacht haben, ohne stichhaltige Beweise die gesamte Sammlung unter Raubkunstverdacht gestellt. Bis heute gibt es für diese pauschalen Behauptungen überhaupt keine konkreten Belege oder Indizien.
Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen
Ein derartiger Schritt in die Öffentlichkeit mit völlig offener Einflussnahme durch Litigation-PR dürfte bislang einmalig in der deutschen Strafprozessgeschichte sein. Besondere Situationen erfordern jedoch auch besondere Maßnahmen. Im Gegensatz zu der Öffentlichkeitsarbeit einer Staatsanwaltschaft ist man schließlich auch nicht an die Objektivität der Darstellung gebunden, sondern kann vielmehr seine eigene Sichtweisen verdeutlichen.